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1. Geschichte der neueren und neuesten Zeit - S. 11

1894 - Dresden : Ehlermann
Die englische Staatsumwälzung. — § 6. Die letzten Stuarts etc. 11 als Grossadmiral niederlegen. Dessen Ausschliessung von der Thronfolge, die das Unterhaus beschliesst, scheitert an dem Widerspruch des Oberhauses. Entstehung der Parteinamen „Whighs“ und „Torys“.* 2) 1679 wird die Habeascorpusakte durchgesetzt, ein Werk des aus dem Cabalministerium zur Opposition übergetretenen Grafen Shaftesbury: niemand darf ohne schriftlichen Befehl und Angabe der Gründe verhaftet, der Angeklagte muss binnen dreier Tage vor Gericht gestellt werden. [Falsche Anzeigen von angeblichen Verschwörungen katholischer Unterthanen, denen solche gegen Nichtkatholiken entgegengesetzt werden, fördern viele in den Kerker und auf das Schaffot Parteihass und Einschüchterung führen zu ungerechten Urteilen]. Das Gesetz eine Sicherung gegen Willkür der Regierung! 3) Eine Verschwörung zu Gunsten der Thronfolge des Herzogs von Monmouth, eines unechten Sohnes Karls, wird von Shaftesbury angezettelt. Entdeckung und Flucht des Urhebers. Iv. Jakob Ii., ein engherziger, bigotter, starrsinniger und doch feiger Charakter (1685—88) folgt seinem Bruder. 1) Der Versuch des Herzogs von Monmouth, die Krone an sich zu reissen, wird niedergeschlagen und an diesem wie an seinen Genossen blutig gerächt. 2) Ein echter Stuart, sucht Jakob rücksichtslos ein unbeschränktes Königtum und zwar unter Vorherrschaft der katholischen Kirche, herzustellen. a) Missbrauch des königlichen „Dispensationsrechtes“ (des Rechtes, von den Gesetzen in bestimmten Fällen zu entbinden) : Einsetzung von Katholiken zu Lehrern der Universitäten, Beamten in der Verwaltung und Offizieren im Heer. b) Die „blutigen Assisen“ (der Blutrichter Jeffreys) verurteilen alle politisch Verdächtigen und am Kovenant Festhaltenden zu Todes- und Leibesstrafen. 3) Unwille in der Nation, gesteigert bei der Geburt eines Thronerben von Jakobs Ii. zweiter (katholischer) Gemahlin. Furcht vor Verewigung Stuartscher Herrschaft. 4) Offene Empörung, als Jakob 1688 bei Ausbruch des Krieges gegen die Augsburger Verbündeten (3. Raubkrieg, § 8, Iv.) seine in holländischem Solde stehenden Truppen abberuft. Die Partei der Whigs ruft Jakobs Schwiegersohn 1685 bis 1688 r" Whigs wurden im Volksmunde ursprünglich die Heisssporne der Kovenanter, sorys die geächteten Papisten in den Mooren Irlands genannt. Die Spottnamen übertrugen sich auf die Parteien.

2. Geschichte der neueren und neuesten Zeit - S. 48

1894 - Dresden : Ehlermann
48 Preussische Monarchie. — § 16. Regierungsantritt Friedrichs d. Gr. 1730 bei Mannheim entflohen, wird er ergriffen und als Deserteur zu Köpenick vor ein Kriegsgericht gestellt. Dieses weigert sich, über einen königlichen Prinzen ein Urteil zu sprechen, verurteilt aber Lieutenant Katte, Friedrichs Genossen auf der Flucht, zu langjähriger Gefängnisstrafe. Änderung des Urteils durch den König selbst. Friedrich wird in das Gefängnis zu Küstrin geworfen, Katte enthauptet (Major v. Buddenbrocks Entschlossenheit wendet das Todesurteil von Friedrich ab). Auf günstige Berichte des Feldpredigers Müller Milderung der Haft. Die Arbeit bei der neumärkischen Kriegs- und Domänenkammer zu Küstrin, die ihm jetzt übertragen wird, lehrt Friedrich das Verwaltungswesen gründlicher kennen. Durch Besichtigung der benachbarten Güter gewinnt er Anschauung von der Betreibung der Landwirtschaft. Zur Vermählung seiner Schwester Wilhelmine mit dem Erbprinzen von Bayreuth nach Berlin beschieden, erlangt er Verzeihung. Nach seiner (vom Vater gewünschten) Verheiratung mit der Prinzessin Elisabeth von Braunschweig-Bevern wird er Oberst eines Regiments zu Ruppin, Der Vater schenkt ihm das benachbarte Rheinsberg, wo er sich ein Schloss bauen lässt. Zeit glücklicher Müsse, aber auch ernster Studien (Kriegskunde, Philosophie). Sein Aufenthalt im Heerlager Prinz Eugens 1734. S. § -i5, V. 3. Briefwechsel mit berühmten Zeitgenossen, wie Voltairel Erste litterarische Arbeiten. Sein „Antimacchiaveil“, gegen den Kardina. Fleury , den französischen Ministerpräsidenten, gerichtet, ein Fürstenspiegel! Nach und nach vollständige Aussöhnung mit seinem Vater, der den Sohn immer mehr schätzen lernt.] Ii. Zeitumstände, i) Grosser Länderzuwachs Österreichs unter Kaiser Karl Vi. (1711 —- 1740). a) Vom spanischen Erbe: Belgien, Neapel, (Sardinien) Sizilien, (§ 11, X. 2). b) Ein 1716— 1718 in Gemeinschaft mit Venedig* geführter Türkenkrieg bringt durch die Siege Prinz Eugens (1716 Peterwar dein, 17 17 Belgrad) das Banat, Kroatien, das nördliche Serbien mit Belgrad und die Walachei hinzu (Friede zu Passarowitz), Länder, die freilich in einem später in Gemeinschaft mit Russland unternommenen Türkenkriege (1736 — 1739) bis auf das Banat wieder preisgegeben werden. 2) Für den grossen Länderbesitz kein männlicher Erbe! Um den Besitzstand ungeteilt zu erhalten, bestimmt Karl Vi. durch ein Hausgesetz, die sogenannte pragmatische Sanktion, dass nach seinem Tode seine Tochter Maria Theresia ihm als Erbin der Gesamtmonarchie folgen solle, und sucht die Mächte für Anerkennung dieser Sanktion zu gewinnen. (Die Töchter Josephs I., vermählt, die eine mit dem Kurprinzen von Sachsen, die andere mit dem von Bayern, verzichten auf Erbansprüche.) Daher Nachgiebigkeit des Kaisers in den meisten politischen Fragen. (So in der pol- 1715 hatte Venedig Morea an die Türken verloren. Im Frieden von Passarowitz erhält ts dafür Ersatz in Albanien und Dalmatien.

3. Geschichte der neueren und neuesten Zeit - S. 75

1894 - Dresden : Ehlermann
2z. Geistesleben in Deutschland. 75 der Spitze ein Präsident, von 4 zu 4 Jahren gewählt (Washington 1789 — 1797). V. Das Mutterland. England ersetzt seine Verluste durch Ausbreitung seiner Macht in Ostindien. Ausgangspunkt die Erwerbungen der ,,ostindischen Kompagnie“ um 1600. Nach Zerfall der Mongolenreiche im Nw. Indiens Erweiterung des Gebietes. 1756—1765. Kämpfe unter Clive gegen den grausamen Nabob von Bengalen (schwarze Höhle), dann während des amerikanischen Unabhängigkeitskampfes unter Warren Hasting gegen Hyder-Ali, später gegen dessen Sohn Tippo Saib, Sultane von My-s o r e (im Innern des Hochlandes), und die Mahratten (vgl. Macaulays Essays). 1784 verwandelt die ostindische Bill des jüngeren Pitt den Besitz der Kompagnie in englisches Schutzgebiet. § 25. Geistesleben in Deutschland während des zweiten Zeitraumes. Drei Stufen der Entwickelung geistigen Lebens, jede etwa 50 Jahre umfassend, von dem Niedergang nach dem dreissigjährigen Kriege bis zu dem Höhepunkte unserer klassischen Litteraturperiode reichend. I. Erste Stufe. A. Nachwirkung des dreissigjährigen Krieges. Das durch die Leiden des Krieges verdüsterte Volksgemüt ist keines höheren Aufschwunges fähig und versinkt in Stumpfheit, Verzagtheit und Roheit, a) Die Religion verliert mit dem Hader der verschiedenen Bekenntnisse unter einander und der sich steigernden Furcht vor Höllenstrafen ihre erhebende und reinigende Kraft; an Stelle des Glaubens tritt vielfach der Aberglaube; Sterndeuterei und Hexenprozesse blühen, b) Das Vaterland wird mit der Zerklüftung des deutschen Reiches ein hohler Begriff. Das Nationalgefühl erstirbt. Bei den frechen Angriffen Ludwigs Xiv. auf deutsches Erbe wird kaum hier und da ein Aufschrei nationalen Unwillens vernommen, c) Das Gefühl für Recht und Gerechtigkeit verliert sich bei den endlosen Prozessen des Reichskammergerichts * und Zur Zeit Goethes (dessen Aufenthalt in Wetzlar 1772) waren 20000 Prozesse unerledigt geblieben; ein Prozess dauerte bereits 188 Jahre. Der von dem Kaiser zur Abhilfe eingerichtete Reichshofrat verschleppte die Prozesse fast noch mehr.

4. Geschichte der neueren und neuesten Zeit - S. 87

1894 - Dresden : Ehlermann
Französische Revolution. — §27. Konstituierende Nationalversammlung. 87 3) Kirchlich. Die Kirchengüter werden für den Staat eingezogen; die geistlichen Orden aufgehoben. Die Besoldung der Geistlichen wird vom Staat übernommen. Die Priester sollen von den Gemeinden gewählt werden und der Nation, dem Gesetz, dem König und der Verfassung den Treueid schwören. 4) Militärisch. Das Heer wird umgestaltet und zum grossen Teile dem Oberbefehle des Königs entzogen. Über die Offiziersstellen vgl. oben 1. 5) Rechtlich. Eine neue Gerichtsordnung wird eingeführt. Geschworene haben bei Kriminalverbrechen das Schuldig zu sprechen. Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Verhandlungen. Pressfreiheit! 6) Administrativ. Ganz Frankreich wird in 83 Departements geteilt. Die Provinzialrechte werden beseitigt. 7) Wirtschaftlich. Neuordnung der Besteuerung (vgl. oben 1). Der Verkauf der Kirchengüter soll den Staatsfinanzen aufhelfen. Bei dem langsamen Fortgange des Verkaufsgeschäfts wird einstweilen auf die noch zu verkaufenden Güter Papiergeld (Assignate) ausgegeben, das sich bei steigender Vermehrung schnell entwertet. — Mass, Gewicht, Münze werden einheitlich geregelt. [Ein grosses Verbrüderungsfest am Tage des Bastillensturmes (14. Juli 1790) vereinigt sämtliche Parteien einmütig auf dem Marsfelde. Am „Altare des Vaterlandes“ Schwur auf die Verfassung. Fahnenweihe der 83 Departements.] Iv. Rückströmung und deren Scheitern. 1) Gegen die kirchlichen Neuerungen erhebt der Papst Einspruch. Der grössere Teil der Geistlichkeit verweigert den Eid, der König stimmt ihnen zu. 2) Mirabeau, vom Hofe gewonnen, tritt energisch für eine Neustärkung der Königsgewalt ein, stirbt aber bereits Anfang April 1791. 3) Der König, immer unfreier und auch persönlich bedroht (Fahrt nach St. Cloud), sucht Hilfe bei den Emigranten, die Frankreich mit Krieg bedrohen. 20. Juni 1791 Flucht der Königsfamilie. Der König wird von dem Postmeister Drouet in St. Menehould erkannt, in Varennes (Lothringen) verhaftet und nach Paris gebracht. Seine sofortige Anklage wegen eines zurückgelassenen Protestes gegen die abgenötigten Zugeständnisse wird zwar durch die gemässig-teren Parteien verhindert, doch wird der König seiner königlichen Rechte entkleidet, bis er die Verfassung beschworen hat, deren Feststellung im September 1791 vollendet wird.

5. Geschichte der neueren und neuesten Zeit - S. 114

1894 - Dresden : Ehlermann
114 Napoleons Weltherrschaft. — § 37. Preussens Wiedergeburt. Preussens tiefer Fall wird Mahnung zur Selbsterkenntnis. Weitsichtige und patriotische Männer, jetzt dem Throne nahe (Hardenberg, Schön, Stägemann, später auch W. von Humboldt, Niebuhr, Vincke u.a.), leiten mit dem Könige eine Umgestaltung des Staatswesens ein. Niedersetzung einer ,,Immediatkommission zur Vorberatung von Reformen. Stein, der, mit dem Könige kurz zuvor zerfallen, sein Amt niedergelegt hatte, tritt wieder in das Ministerium und wird der eigentliche Reformator des preussischen Staates. [Karl, Freiherr vom Stein, zu Nassau 1757 geboren, aus ehemals reichsunmittelbarem Adelsgeschlecht, tritt, einundzwanzigjährig, noch unter Friedrich dem Grossen in den preussischen Staatsdienst. Seit 1804 Leiter des Finanzwesens (1806 Retter der Staatskassen, s. § 35, Iii., 1), zerfällt der excentrische und genialische Mann“ mit dem König. Bald wieder berufen, wird er jedoch schon 1808 infolge eines von Spionen aufgefangenen Briefes an Fürst Wittgenstein (im „Moniteur“ als Beweis der franzosenfeindlichen Stimmung in Preussen abgedruckt) von Napoleon geächtet („le nomme Stein“). 1812 nach Russland berufen, ist er während der Kriegszeit Berater Alexanders.] Ii. Umgestaltung, a) Sociale Reformen. Okt. 1807. Aufhebung 1) der „Erbunterthänigkeit“ der Bauern. Der Acker wird nach Ablösung sämtlicher leasten und Frohn den freies Eigentum des Landmannes. Die Befreiung des Bauernstandes ein Werk preussischer Könige. [Schon Friedrich Wilhelm I. hatte die Erbunterthänigkeit in einigen Ämtern aufgehoben, Friedrich der Grosse die Aufhebung der Leibeigenschaft „absolut und ohne das geringste Räsonnieren“ geboten, aber Widerstand bei der Ritterschaft gefunden. Auf den königlichen Domänen war indessen das Hörigkeitsverhältnis beseitigt worden. Die gänzliche Aufhebung des Unterthänigkeitsverhältnisses der Bauern betrieb Friedrich Wilhelm Iii. mit warmem Herzen.] 2) der Unveräusserlichkeit der Rittergüter. Der Besitz wird beweglicher, die Thätigkeit freiwirkender Kräfte der Landwirtschaft gewonnen. 3) des Zunftzwanges. Dem Gewerbebetrieb wird durch Beseitigung des Willkürregiments der Zunftmeister freie Bewegung geschaffen. b) Einrichtung der Selbstverwaltung. November 1808. Erlass der Städteordnung. Die Verwaltung der städtischen Angelegenheiten wird in die Hand der Bürger ge egt. reis und Provinzialordnungen sollen folgen; die Einrichtung einer Landesvertretung, gleichfalls beabsichtigt, wird späterer Zeit vorbehalten. to^q c) Verbesserung der Staatsverwaltung. November 1808. „Verordnung über die veränderte Verfassung der obersten

6. Römische Geschichte - S. 3

1893 - Dresden : Ehlermann
§ I. Die Anfänge Roms. 3 Älteste Gemeinde der Hausväter (patres-Patricier) aus 3 Stämmen, den Ramnes, Ti ties (vielleicht sabinisch) und den Luceres (wahrscheinlich die auf dem Cälius angesiedelten Albaner. S. u. Vi, a) bestehend. Jeder Stamm in io Kurien und jede Kurie wieder in io Geschlechter (gentes) geteilt. (Vgl. die attische Einteilung der jonischen Phylen in Phratrien und Geschlechter in Abt. I, S. 13). Neben diesen Vollbürgern schon früh Schutzverwandte, die Klienten („Hörige“, doch nicht Leibeigene). Sie waren durch Pietät an ihren Schutzherrn (patronus) gebunden und wurden durch diesen vor Gericht vertreten, mussten ihm aber dafür bestimmte Dienste leisten, auch dem Geldbedürfnis des Herrn in bestimmten Fällen aufhelfen (Mitgift bei Verheiratung der Töchter u. a ). Sie trieben meist Gewerbe und Kleinhandel. Eine Aufnahme unter die Geschlechter war nicht ausgeschlossen; es gab „Hausväter geringerer Geschlechter“ (patres minorum gentium). Zu den niederen Diensten in Feld und Haus wurden Sklaven verwandt, aus denen eine Klasse der „Freigelassenen“ hervorging. Mit zunehmender Machterweiterung trat durch Hinzukommen der Bevölkerung unterworfener Gebietsteile und Einwanderung ein neuer Stand zu den alten Vollbürgern hinzu, die plebs. Die Plebejer zwar frei, auch zu den Staatslasten verpflichtet, doch ohne Anteil an der Stadtverwaltung. Auch Eheschliessung mit Patriciern nicht rechtsgültig. Sie sassen als Grundbesitzer auf Bauernhöfen oder waren in der Stadt als Handel- und Gewerbetreibende angesiedelt. (Vgl. die Periöken in Lacedämon). V. Stadtverfassung. 1) Die Gemeindeversammlung der Hausväter, nach Kurien zusammentretend (comitia curiata), übt die Herrschaft (imperium) über die Stadt aus und überträgt deren Machtbefugnisse an die von ihr gewählten Beamten. 2) Die Gemeinde wählt sich durch Zwischenwahl (interrex) einen Leiter (rex), den „König“, dem die kriegsherrliche, priesterliche und richterliche Gewalt übertragen wird. Sagenhafte Geschichten dieser „Könige“. (Romulus, Numa Pompilius, Tullus Hostilius, Ancus Martius; Tarquinius Priscus, Servius Tullius, Tarquinius Superbus). An jeden von ihnen wird in der Sage etwas von der ältesten geschichtlichen Entwickelung der Stadt geknüpft. 3) Dem König zur Seite ein Rat der (Geschlechts-) Ältesten, der Senat. Aus jedem Geschlecht einer, daher 300 an Zahl. 1*

7. Römische Geschichte - S. 97

1893 - Dresden : Ehlermann
Vierter Zeitraum. — § 35. Die Grundlegung des Kaisertums durch Augustus. 97 Ii. Rom als Kaiserreich. Vierter Zeitraum. Das römische Kaisertum. 30 v. Chr. bis 476 (1453) n. Chr. Erster Abschnitt. Das Kaisertum bis zur Teilung der Verwaltung und Herstellung einer unbedingten Selbstherrschaft unter Diokletian. 30 v. Chr. bis 284 n. Chr. § 35. Die Grundlegung des Kaisertums durch Augustus. I. Verfassung. Das von Oktavian begründete Kaisertum, ein Erzeugnis des allgemeinen Friedensbedürfnisses (vgl. den Ausspruch Napoleons Iii.: L’empire c’est la paix\ begründet durch nach und nach erfolgende Übertragung der wichtigsten Staatsämter (wie bei Cäsar) auf eine Person, zunächst auf Zeit, dann lebenslänglich. Der Kaiser (Cäsar) als „imperator“ (empereur) Oberbefehlshaber über Heer und Flotte,*) als Prokonsul Oberstatthalter der Provinzen, als „princeps senatus“ oberster Leiter der gesamten, bisher in den Händen des Senats befindlichen Verwaltung, zugleich oberster Richter. Der Titel „Augustus“,**) der ihm 27 V. Chr. zuteil wird, verleiht seiner Person eine gewisse Heiligkeit (divus Augustus). Das Konsulamt sichert ihm den Einfluss auf die städtische Verwaltung und Italien. Als Censor ordnet er den Senat, als Tribun gewinnt er die persönliche Unverletzlichkeit, das Recht der Antragstellung, sowie des Einspruchs gegen Beschlüsse des Senats; endlich geht die Berufung an das Volk (provocatio) auf ihn über (Begnadigungsrecht). Als Pontifex Maximus (12 v. Chr. nach Lepidus’ Tode) fällt ihm auch die Überwachung und Leitung des gesamten Religionswesens zu. Der Kaiser zunächst als der „erste“ Bürger gedacht (princeps — Fürst); daher zeitweise Niederlegung wichtiger Ämter durch Oktavian (wenn auch *) Abzeichen Purpurtoga und goldener Kranz, aber nur ausserhalb Roms. **) „Mehrer des Reiches“. Schultz, Römische Geschichte.

8. Römische Geschichte - S. 62

1893 - Dresden : Ehlermann
gi —88 62 Dritter Zeitraum. — § 22. Die Marianische Staatsumwälzung. Konsul Marius selbst gegen seinen eigenen Anhang kämpfen. Seine bisherigen Genossen werden durch Steinwürfe getötet. Rücksichtslose Wiederherstellung der alten Zustände, auch mit Hilfe der dem Amtsadel jetzt wieder versöhnten Ritter. Metellus kehrt aus der Verbannung zurück, Marius verlässt Rom. Ii. Die Reformversuche des Drusus. Bestrebungen für Heilung der sittlichen und staatlichen Gebrechen auch im Adel (Männer wie Metellus Numidicus, der Rechtsgelehrte Scävola). Livius Drusus, Sohn des in gracchischer Zeit vom Adel gewonnenen gleichnamigen Tribunen (§ 20, Ii. S. 56), betritt, von aufrichtiger Vaterlandsliebe geleitet, die Wege der Grac-chen. Er beantragt a) zur Linderung der Not des Volkes: 1) erneute und reichlichere Getreideabgaben zu mässigen Preisen, 2) Austeilung von (kampanischen und sizilischen) Ländereien zur Anlegung von Kolonien; b) zur Steuer des Rechtsmissbrauches, den die Ritter in ihrer Stellung als Richter trieben,*) 3) Zurückgabe der Gerichte an den Senat unter Neuaufnahme von 300 Rittern in diesen. Die Anträge werden angenommen und anfangs vom Senat gebilligt, bald aber auf Betreiben des dem Drusus verfeindeten Konsuls wegen einer Formverletzung bei Einbringung für ungiltig erklärt. Livius unterhandelt, um seinen Anhang zu verstärken, mit den Bundesgenossen, denen er das Bürgerrecht (gleich Gracchus) verschaffen will. Er gewinnt grossen Anhang, wird aber von seinen Gegnern des Hochverrats beschuldigt; sein Leben bedroht. Trotz schützenden Geleites trifft ihn der Dolch des Meuchelmörders auf offener Strasse vor seinem Hause. Verbannung der Gesinnungsgenossen des Drusus. Iii. Der Bundesgenossenkrieg. 91—88. Das Verhältnis der Bundesgenossenschaft, anfangs gesuchter als das der Bürgerschaft latinischen Rechtes, verschlimmert sich in der Zeit der Adelsherrschaft immer mehr. Unbilligkeit in *) Anklagen gegen redliche Beamte, die dem gewinnsüchtigen Treiben der Ritter in den Provinzen Einhalt geboten u. a.

9. Römische Geschichte - S. 10

1893 - Dresden : Ehlermann
10 Erster Zeitraum. — § 3. Kämpfe um Latium etc. 2) Die Volksversammlung. Die maiestas populi Romani dargestellt durch die Versammlung der Volksgemeinde. Sie hat über die Vorlagen des Senats abzustimmen und die Wahl der Konsuln zu vollziehen (Vorschlag der Bewerber durch den Senat). 3) Den Konsuln blieb von der königlichen Amtsgewalt die Führung im Kriege und das Richteramt. Abwechselnde Führung des Amtes durch die beiden Konsuln. Der Befehl des einen Konsuls kann durch den anderen aufgehoben werden. Der das Amt ausführende Konsul hat zur Vollstreckung seiner Befehle 12 Amtsdiener, Lik to re n, mit Rutenbündel und Richtbeil im Gefolge. Der Konsul beruft den Senat und macht die Vorlagen, kann aber von diesem nach Ablauf seines Amtsjahres angeklagt werden, ist also ein der Verantwortung unterliegender Beamter. Unterbeamten der Konsuln sind die „Quästoren“, zunächst ihre Gehilfen beim Gericht, dann Verwalter der Staatseinkünfte. 4) Der Diktator wird auf Befehl des Senates vom Konsul ernannt a) in Kriegszeiten, um Einheit des Oberbefehls zu sichern; b) bei Volksaufständen, um ausserordentliche Mass-regeln verhängen zu können (vgl. die Vollmacht militärischer Befehlshaber bei Verhängung des Kriegs- oder Belagerungszustandes in den modernen Staaten); c) später auch zur Einrichtung und Durchführung einer Verfassungsänderung (Sulla, Cäsar). Er wird nur auf kurze Zeit, höchstens sechs Monate, gewählt, unterliegt aber nicht der Verantwortung, hat also königliche Macht. Seinen Reiterobersten, den magi ster equitum, ernennt er sich selbst. § 3. Kämpfe um Latium und das angrenzende etruskische Gebiet. Nächste Aufgabe Roms, die Vorortschaft über Latium zu befestigen und die Nachbarstämme in Unterwürfigkeit zu bringen. I. Nachbarn Roms. A. Italiker (Ausoner), in einen West- und einen Oststamm geschieden. 1) Latiner, der Weststamm, zu dem nicht nur die Bewohner der unmittelbaren Stadtumgebung gehören, sondern auch Bewohner des angrenzenden Gebirgslandes — Äquer (O.), Herniker (So.), Volsker*) (S.) mit den Städten Antium und Terracina, *) Volsker und Rutuler werden auch zu den Sabellern gezählt

10. Römische Geschichte - S. 75

1893 - Dresden : Ehlermann
Dritter Zeitraum. — § 28. Das erste Triumvirat. 75 vom Senat ohne Macht und Volk ohne Haupt, das er ihm geben wolle). Die Konsuln werden mit diktatorischer Vollmacht ausgerüstet. Vorsicht im Handeln geboten bei ungenügenden Beweismitteln und der grossen Zahl der Eingeweihten (auch der Prätor Lentulus unter den Verschworenen). Bei der Wahlversammlung für 62 erscheint Catilina mit Bewaffneten, aber auch Cicero ist gewappnet und von einem Gefolge von Rittern umgeben. Ein Mordversuch auf Cicero misslingt. Ciceros 1. katilinarische Rede im Senat („Quo usque tandem abutere, Catilina, patientia nostra?“) treibt Catilina aus der Stadt. Eine 2. Rede rechtfertigt Ciceros Schritte vor dem Volke gegen die Vorwürfe der Katilinarier. Erst die Anzeige der in das Geheimnis eingeweihten Gesandten der Allobroger (deren Festnahme an der Milvischen Brücke) schafft die untrüglichsten Beweise. Nunmehr Verhaftung der in der Stadt zurückgelassenen Verschwörer. Nach Eingeständnis der Schuld Verurteilung durch den Senat. Die Todesstrafe wird auf Catos und Ciceros Betreiben (4. katilinarische Rede) trotz Cäsars Einspruch über sie verhängt. Keine Berufung an das Volk bei der diktatorischen Vollmacht der Konsuln. Erdrosselung der Schuldigen im Tullianum. Das Volk billigt Ciceros Verfahren. Ehrenname: „Vater des Vaterlands“. Das Heer der Verschworenen wird 62 bei Pistoria aufgerieben. Catilina fällt tapfer kämpfend mit seinen Genossen. 3000 Katilinarier decken das Schlachtfeld. § 28. Das erste Triumvirat. I. Die Rückkehr des Pompejus. Nach Niederwerfung der Katilinarier Wiedererhebung der Adels partei. Der von Pompejus gewünschte Einzug an der Spitze seiner Legionen wird vom Senat nicht gestattet. Eitles Selbstvertrauen auf sein Ansehen und Selbsttäuschung über seine Macht verleiten den siegreichen Feldherrn, die Gelegenheit, sich zum Alleinherrscher zu machen, zu versäumen. Ende 62 nach Italien zurückgekehrt, entlässt er zu Brundisium sein Heer. Zwar glänzender Triumph *) unter dem Jubel des *) Schiffsschnäbel, Waffen, Kostbarkeiten, eine silberne Bildsäule des Mithridat, ein aus Perlen zusammengesetztes Bild des Pompejus werden vor
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